AGB

1. Allgemeines

Alle Offerten der Morath AG sind freibleibend.

Alle von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen „Edelstahl“ abweichenden Erklärungen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen für ihre Wirksamkeit der rechtsgültigen schriftlichen Bestätigung der Morath AG.

2. Umfang und Gegenstand der Leistung

Für Umfang und Gegenstand der von der Morath AG geschuldeten Leistung („Vertragsgegenstand“) ist in erster Linie die schriftliche Auftragsbestätigung der Morath AG massgebend. Liegt keine schriftliche Auf-tragsbestätigung der Morath AG vor, so richtet sich Umfang und Gegenstand der Leistung nach der schriftlichen Offerte der Morath AG. Liegt keine schriftliche Offerte der Morath AG vor, so bemisst sich Umfang und Gegenstand der Leistung aufgrund einer allfälligen schriftlichen Bestellung des Bestellers.

3. Preise

Die vereinbarten Preise verstehen sich, vorbehältlich abweichender Vereinbarung, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer. Transport und Verpackung werden auftragsbezogen in Rechnung gestellt. Andere Kosten, wie z.B. die Kosten für Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr, Einfuhr-, andere Bewilligungen und Beurkundungen (z.B. Zertifikate für Rohmaterial, Prüfzeugnisse, etc.) sowie Lagerungen auf Wunsch oder Bedarf des Bestellers, gehen zulasten des Bestellers und werden diesem gegebenenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tra-gen.
Darüber hinaus ist die Morath AG berechtigt, wenn sich die Material- und Fabrikationskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe erheblich erhöht haben, diese höheren Kosten dem Besteller zusätzlich zu verrechnen. Als erhebliche Erhöhung gilt eine Erhöhung um mindestens 10%.

Der Mindestbetrag pro Auftrag beträgt CHF 150.00 exklusive Mehrwertsteuer.

Der Preis ist innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum (als Verfalltag) zur Zahlung fällig. Abzüge für vorzeitige Zahlung sind nicht zulässig. Die Morath AG ist berechtigt, Teilrechnungen (Akonto) im Verhältnis zu dem geleisteten Auftragswert zu stellen.

Der Besteller ist, auch im Falle von Beanstandungen, nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen Verrechnung zu erklären. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, hat der Besteller mit Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinse von 5% p.a. zu bezahlen.

4. Übergabetermine und -ort

Der vereinbarte Übergabetermin wird von der Morath AG nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch unverbindlich. Namentlich kann der Besteller wegen Nichteinhaltung des Übergabetermins weder Schadenersatz fordern noch vom Vertrag zurücktreten.

Die Übergabe erfolgt am dafür vereinbarten Übergabeort. Mit der Übergabe geht die Gefahrtragung auf den Besteller über.

5. Gewährleistung

Der Besteller hat den Vertragsgegenstand sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Qualität hin zu prüfen und allfällige Mängel gegenüber der Morath AG umgehend schriftlich zu rügen. Sofern innert acht Tagen nach erfolgter Übergabe keine Mängelrüge eintrifft, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Wird die Vertragskonformität des Vertragsgegenstandes schon vor Ablauf der Rügefrist bestätigt (z.B. durch vorbehaltlose Unterzeichnung eines allfälligen Lieferscheines), so tritt die Genehmigung bereits zu diesem Zeitpunkt ein. Bei versteckten Mängeln hat die Mängelrüge innert acht Tagen seit Erkennbarkeit des Mangels bei der Morath AG einzutreffen. Ist eine Mängelrüge berechtigterweise erfolgt, so hat die Morath AG die Wahl, entweder einwandfreien Ersatz zu leisten oder eine Preisreduktion zu gewähren. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu. Namentlich trifft die Morath AG keine Schadenersatzpflicht hinsichtlich allfälliger Mangelfolgeschäden.

Können die Waren / Produkte durch einen vom Besteller verursachten Grund nicht ausgeliefert werden, so werden Mängelrügen durch Verzug der Materialien oder anderweitige Qualitätsminderungen, welche auf die Lagerung zurückzuführen ist, sind abgelehnt.

Die Ansprüche des Bestellers verjähren in jedem Falle mit Ablauf eines Jahres seit Übergabe des Vertragsgegenstandes.

6. Rücktritt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, Revolution, behördliche Massnahmen oder Verfügungen, Embargo, Elementarereignisse, etc.) befreien die Morath AG von ihrer Leistungspflicht und berechtigen sie zum Vertragsrücktritt. Dem Besteller stehen diesfalls keinerlei Ansprüche zu.

Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzen, so ist die Morath AG nach ihrer Wahl berechtigt, entweder vom Besteller eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung des vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Dem Besteller steht kein Rücktrittsrecht zu.

7. Schutzrechte

Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand in keiner Weise zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechts führt. Der Besteller haftet diesfalls alleine.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Leistung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum der Morath AG.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Allschwil/BL. Vorbehalten bleibt vorstehende Ziffer 4.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erwählen die Parteien als Gerichtsstand Allschwil/BL, und es gelangt ausschliesslich schweizerisches formelles und materielles Recht (unter Ausschluss internationaler Übereinkommen) zur Anwendung.

 
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